Bei kurzen Geschäftsreisen von bis zu 3 Tagen soll künftig die Pflicht zur Beantragung der A1-Bescheinigung entfallen. Voraussichtlich ab 2028 müssen Handelsvertreter keine A1-Bescheinigung mehr beantragen, wenn sie sich innerhalb von 30 Tagen auf Geschäftsreise von bis zu 3 Arbeitstagen ins Ausland begeben.
Hintergrund: Eine A1-Bescheinigung ist ein obligatorisches EU-Sozialversicherungsdokument, das nachweist, dass ein mobiler Arbeitnehmer oder Geschäftsreisender in seinem Heimatland versichert ist. Sie soll die Doppelbesteuerung von Sozialversicherungsbeiträgen verhindern und hohe Bußgelder vermeiden. Sie ist für jede grenzüberschreitende Arbeit innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz erforderlich, unabhängig davon, wie kurz die Reise ist. Die Pflicht zur Mitführung betrifft auch Selbständige und somit auch Handelsvertreter.
Die CDH hatte bereits im Jahr 2019 eine Flexibilisierung der Bescheinigungspflicht gefordert, da diese zu bürokratisch ist und Handelsvertretern die unternehmerische Flexibilität nimmt. Die Position der CDH finden Sie hier.
Nun haben auch die Verantwortlichen in Brüssel eingesehen, dass die Regelungen zur A1-Bescheinigung zu weit gehen und reformiert werden müssen. Zukünftig sollen beruflich Reisende bei kurzen Auslandsaufenthalten keine Bescheinigung beantragen müssen (Ausnahme: Baugewerbe).
Zu beachten ist, dass bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen die aktuellen Vorschriften zur A1-Bescheinigung einzuhalten sind. Handelsvertreter, die sich auf Geschäftsreise ins (EU-)Ausland begeben, müssen eine A1-Bescheinigung mit sich führen.
Weitere Informationen zur A1-Bescheinigung (nach aktuellem Stand) finden Sie im CDH-Merkblatt hier.


