Ein Pkw hielt illegal in zweiter Reihe auf einem Bussonderfahrstreifen. Als dieser Pkw anfuhr, kollidierte er mit einem anderen Pkw, der zur gleichen Zeit den Bussonderfahrstreifen an einer dafür vorgesehenen Stelle querte. Es stellte sich infolgedessen die Frage der Verteilung der Haftung, insbesondere vor dem Hintergrund, welche Sorgfaltspflichten und Vorrangregeln galten.
Das erstinstanzliche Landgericht Berlin hatte dem Fahrer, der die Busspur querte, noch eine Mitschuld von einem Drittel zugesprochen. Dieser legte Berufung beim Kammergericht Berlin ein. Das Kammergericht (KG, Urt. v. 27.03.2025 – 22 U 29/24) gab der Berufung des Klägers vollumfänglich statt und änderte das erstinstanzliche Urteil. Es stellte fest, dass der in zweiter Reihe haltende Beklagte allein für den gesamten Schaden hafte. Der Beklagte wurde zur Zahlung von Schadensersatz und zur Übernahme der Kosten verurteilt.
Das Gericht sah das alleinige, grobe Verschulden beim Beklagten, der aus illegalem Halt anfuhr und die Spur wechselte, ohne die nötige Sorgfalt zu beachten und den Vorrang des querenden Fahrzeugs zu missachten. Gesteigerte Sorgfaltspflichten beim Anfahren und Spurwechsel wurden verletzt. Der Kläger hatte den Vorrang und trug kein Verschulden, dessen Betriebsgefahr trat zurück.
Zwar ist zutreffend, dass das Anfahren aus zweiter Reihe nicht durch den Wortlaut des § 10 S. 1 StVO („vom Fahrbahnrand anfahren“) erfasst wird. Jedoch besteht bei einem Anfahren vom Fahrbahnrand und dem Anfahren aus zweiter Reihe eine vergleichbare Situation, die keinen wesentlichen Unterschied bedeutet, sondern das Erkennen des Anfahrens für andere Verkehrsteilnehmer eher zusätzlich erschwert, weil nicht aus einer Lücke ausgefahren, sondern aus dem Stand unvermittelt losgefahren wird.

