Auch für Selbstständige kann ein externes Büro als Betriebsstätte gelten – selbst dann, wenn der Tätigkeitsschwerpunkt im Homeoffice oder beim Kunden liegt. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Fall klargestellt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. Februar 2026 (Az. III R 18/25) klargestellt: Für die Einstufung als Betriebsstätte kommt es nicht darauf an, wo der persönliche Tätigkeitsschwerpunkt liegt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein festes Büro regelmäßig für die betriebliche Tätigkeit genutzt wird.
Im entschiedenen Fall beschäftigte der Unternehmer (ein Vermittler) Mitarbeitende in einem externen Büro, bewahrte dort Unterlagen auf und erledigte dort auch Führungsaufgaben. Dass er selbst überwiegend im Homeoffice oder bei Kunden arbeitete, änderte nichts an der Einordnung. Der BFH hielt bereits eine regelmäßige Nutzung von durchschnittlich 15 Tagen im Monat für ausreichend.
Die Folge: Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte können nicht ohne Weiteres als voll abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden.
Wer ein externes Büro regelmäßig nutzt, sollte prüfen, ob es steuerlich als Betriebsstätte gilt. Das kann sich unmittelbar auf den Abzug der Fahrtkosten auswirken.
Wer die tatsächlichen Kfz-Kosten statt der pauschalen Regelung ansetzen möchte, kann ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nutzen. Wichtig: Die Aufzeichnungen müssen vollständig, zeitnah und nachvollziehbar sein.


