Das Warten auf den Automobilclub entbindet nicht von verkehrsrechtlichen Pflichten: Nach vergeblicher Wartezeit hätte die Autofahrerin wegen des Falschparkers selbst einen Abschleppdienst beauftragen müssen.
Eine Autofahrerin blieb nach einer Panne mehrere Tage mit ihrem Pkw auf einem Gehweg stehen und wartete vergeblich auf die zugesagte Pannenhilfe ihres Automobilclubs. Schließlich wurde das Fahrzeug vom Ordnungsamt abgeschleppt.
Das Amtsgericht München wies ihre Klage gegen den Automobilclub auf Erstattung weiterer Abschleppkosten ab. Entscheidend war die Schadensminderungspflicht: Spätestens nachdem auch der zweite vereinbarte Abholtermin am 03.12.2024 verstrichen war, hätte die Autofahrerin selbst einen Abschleppdienst beauftragen müssen.
Da das Fahrzeug bereits seit mehreren Tagen ordnungswidrig auf dem Gehweg stand, sei die Gefahr einer behördlichen Abschleppmaßnahme erkennbar gewesen. Die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten müsse sie daher aufgrund eigenen Mitverschuldens selbst tragen.

