Unfall in der Duplex-Garage: Handschriftliches Warnschild bindend?

Ein Schaden in einer Duplex-Garage beschäftigte das Landgericht Waldshut-Tiengen: Beim Hochfahren der Anlage kollidierte ein oben geparktes Fahrzeug mit der Garagendecke – weil es die zulässige Höhe überschritt.

Ausgelöst wurde der Vorfall durch einen Auszubildenden, der die Garage betätigte, um sein unten stehendes Fahrzeug auszuparken. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Der entstandene Sachschaden belief sich auf rund 3.590 Euro, insgesamt forderte der Kläger inklusive Nutzungsausfall über 8.000 Euro Schadensersatz.

Der Kläger sah die Schuld bei dem Auszubildenden. Er hatte über der Bedienungseinrichtung der Stellplätze ein weiß-graues Schild angebracht, mit dem Hinweis, dass der Lift nur bis zu der vom Kläger eingezeichneten Markierung hochgefahren werden dürfe. Hintergrund: Das Auto des Klägers war höher als die laut der Bedienungsanleitung der Duplex-Garage zulässige Maximalhöhe eines Fahrzeugs.

Das Gericht (LG Waldshut-Tiengen, Urteil v. 3.2.2026, 4 O 116/2) wies die Klage jedoch ab. Zwar habe der Auszubildende den Schaden verursacht, ein schuldhaftes Verhalten liege jedoch nicht vor. Eine Fahrlässigkeit konnte ihm nicht nachgewiesen werden.

Die Begründung im Überblick:

  • Das Bedienen einer Duplex-Garage sei ein alltäglicher, routinierter Vorgang.
  • Nutzer dürfen sich grundsätzlich auf die Angaben der offiziellen Bedienungsanleitung verlassen – diese sah ein vollständiges Hochfahren ausdrücklich vor.
  • Das zusätzliche Hinweisschild ändere daran nichts, zumal dessen Nichtbeachtung keine Pflichtverletzung darstelle.

Besonders entscheidend: Das selbst angebrachte Schild war nach Ansicht des Gerichts zu unauffällig gestaltet. Kleine Schrift, dezente Farbgebung und geringe Größe hätten nicht ausgereicht, um die Aufmerksamkeit eines durchschnittlichen Nutzers zu wecken. Im Vergleich dazu war die originale Bedienungsanleitung deutlich sichtbarer gestaltet.

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