Die Richter des 26. Senates des Oberlandesgericht Frankfurt hatten sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB als erfüllt anzusehen sein könnte. Mit ihrem Urteil vom 22. Dezember 2025 unter dem Aktenzeichen 26 U 24/24 stellten sie klar, dass ein gesonderter Buchauszug entbehrlich sein kann, wenn die dem Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit erteilten Abrechnungen bereits alle provisionsrelevanten Informationen enthalten haben.
Ausgangspunkt sei der Zweck des Buchauszugs, dem Handelsvertreter eine Überprüfung seiner Provisionsansprüche zu ermöglichen. Welche Angaben hierfür erforderlich sind, bestimmt sich nach der jeweils vereinbarten Provisionsregelung sowie den gesetzlichen Vorgaben. Dabei ist der Unternehmer nicht an eine bestimmte Form gebunden. Er kann die erforderlichen Informationen auch im Rahmen laufender Abrechnungen oder durch beigefügte Aufstellungen zur Verfügung stellen, sofern diese eine aus sich heraus verständliche und vollständige Übersicht über die provisionsrelevanten Geschäfte bieten.
Vor diesem Hintergrund bejahte das OLG Frankfurt die Erfüllung des Buchauszugsanspruchs gemäß § 362 BGB. Die Beklagte hatte dem Handelsvertreter monatlich Abrechnungen mit Einzelaufstellungen übermittelt, die sämtliche maßgeblichen Angaben zu den vermittelten Geschäften enthielten. Diese Aufstellungen waren chronologisch geordnet und ermöglichten eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Geschäfte sowie der jeweils erzielten Umsätze und Provisionen. Damit lag nach Auffassung des Gerichts bereits ein vollständiger Buchauszug in zusammengefasster Form vor.
Entscheidend ist dabei, dass der Handelsvertreter die ihm zur Verfügung gestellten Informationen ohne weiteren Aufwand auswerten kann. Ein zusätzlicher Buchauszug ist nicht geschuldet, wenn der Handelsvertreter bereits über eine geordnete und vollständige Zusammenstellung aller provisionsrelevanten Daten verfügt. Umgekehrt bleibt es dabei, dass der Handelsvertreter nicht gehalten ist, sich die erforderlichen Informationen erst aus ungeordneten Unterlagen selbst zusammenzustellen.
Von besonderer praktischer Bedeutung ist der Hinweis des Gerichts zur Darlegungslast. Verlangt der Handelsvertreter trotz bereits erteilter Abrechnungen einen weitergehenden Buchauszug, muss er konkret darlegen, welche provisionsrelevanten Angaben fehlen und weshalb diese für die Provisionsprüfung erforderlich sind. Daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts im entschiedenen Streitfall. Der Kläger habe weder substantiiert aufgezeigt, welche Informationen in den übermittelten Aufstellungen fehlten, noch einen auf Ergänzung gerichteten Antrag gestellt.
Das Gericht stellte zudem auf die konkrete Provisionsvereinbarung ab, nach der allein die tatsächlich erzielten Umsätze maßgeblich waren. Da diese Umsätze in den übermittelten Aufstellungen vollständig ausgewiesen waren und weitere, vom Kläger für erforderlich gehaltene Angaben nicht als provisionsrelevant dargelegt wurden, bestand kein Anspruch auf einen weitergehenden Buchauszug.
Praxishinweis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Anspruch auf Buchauszug kein Selbstzweck ist. Unternehmer können ihre Verpflichtung bereits durch laufende, inhaltlich vollständige Abrechnungen erfüllen. Für Handelsvertreter bedeutet dies, dass ein zusätzlicher Buchauszug nur verlangt werden kann, wenn konkret aufgezeigt wird, welche für die Provisionsprüfung erforderlichen Informationen noch fehlen. Pauschale Auskunftsverlangen genügen somit nicht.
Das Wichtigste in Kürze:
- Der Buchauszugsanspruch (§ 87c Abs. 2 HGB) kann erfüllt sein, wenn laufende Abrechnungen bereits alle provisionsrelevanten Informationen vollständig enthalten.
- Eine bestimmte Form des Buchauszugs ist nicht vorgeschrieben; auch monatliche Einzelaufstellungen können genügen.
- Ein zusätzlicher Buchauszug kann nur verlangt werden, wenn konkret dargelegt wird, welche relevanten Angaben fehlen.
- Maßgeblich für den Umfang der Auskunft sind die vereinbarten Provisionsregelungen, insbesondere die provisionsrelevanten Umsätze.
Mehr erfahren Interessierte in der Infothek Recht auf der Seite www.cdh.de/urteil. Das Urteil des OLG Frankfurt ist ebenfalls für eine Veröffentlichung vorgesehen bzw. wurde bereits in der Rechtsprechungssammlung HVR veröffentlicht, die unter www.cdh-wdgmbh.de bestellt werden kann.


