Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte über die Frage zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt ein Handelsvertretervertrag im Sinne der Richtlinie 86/653/EWG als beendet bzw. „abgelaufen“ gilt: bereits mit Zugang der Kündigung oder erst mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Der EuGH stellte mit seinem Urteil vom 23.04.2026 unter dem Aktenzeichen C-204/25 klar, dass ein Handelsvertretervertrag nicht bereits mit der Kenntnis des Handelsvertreters von der Kündigung endet, sondern erst mit dem Ablauf der vertraglich bzw. gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist. Erst zu diesem Zeitpunkt ist das Vertragsverhältnis im Rechtssinne beendet.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist die Auslegung der Art. 15 Abs. 2 und 19 der Richtlinie 86/653/EWG, die den Schutz des Handelsvertreters im Rahmen der Vertragsbeendigung regeln. Während Art. 15 die Mindestkündigungsfristen festlegt, verbietet Art. 19 Abweichungen von den zwingenden Schutzvorschriften zugunsten des Handelsvertreters vor Beendigung des Vertrags.
Der Gerichtshof betonte, dass der Zweck der Richtlinie in einem effektiven Schutz des Handelsvertreters liegt, insbesondere im Hinblick auf dessen wirtschaftliche Abhängigkeit vom Unternehmer während der Kündigungsfrist. Diese Abhängigkeit endet nicht bereits mit Zugang der Kündigung, sondern erst mit tatsächlichem Ablauf der Vertragsbeziehungen nach Ende der Kündigungsfrist.
Eine frühere „Beendigung“ bereits im Zeitpunkt der Kündigung oder deren Kenntnis würde nach Auffassung des EuGH den zwingenden Schutz der Richtlinie unterlaufen. Dies könnte insbesondere Auswirkungen auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Art. 17 der Richtlinie haben, da dessen Höhe faktisch durch eine frühzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses beeinflusst werden könnte.
Entscheidend sei daher, dass der Handelsvertreter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin in das Vertragsverhältnis eingebunden bleibt und auch weiterhin unter dem Schutz der zwingenden Vorschriften der Richtlinie steht. Erst mit Ablauf dieser Frist trete der Zeitpunkt ein, ab dem die Parteien frei über ihre Rechte im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung disponieren könnten.
Der EuGH kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Handelsvertretervertrag erst mit Ablauf der Kündigungsfrist als beendet anzusehen ist, nicht bereits mit Zugang oder Kenntnis der Kündigung.
Praxishinweis
Für die Praxis bestätigt die Entscheidung, dass sämtliche Rechte aus dem Handelsvertretervertrag – insbesondere auch im Hinblick auf Provisionsansprüche und den Ausgleichsanspruch – bis zum Ende der Kündigungsfrist fortbestehen. Unternehmer können sich daher nicht darauf berufen, dass bereits mit Ausspruch der Kündigung eine „faktische Beendigung“ des Vertragsverhältnisses eingetreten sei. Für Handelsvertreter bedeutet dies eine Stärkung ihrer Position während der gesamten Kündigungsfrist, da der Schutz der Richtlinie und die vertraglichen Pflichten des Unternehmers bis zum Fristablauf uneingeschränkt fortgelten.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Handelsvertretervertrag endet nicht bereits mit Zugang der Kündigung oder der Kenntnis davon, sondern erst mit Ablauf der Kündigungsfrist.
- Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gelten die Schutzvorschriften der Handelsvertreter-Richtlinie weiterhin uneingeschränkt fort.
- Eine frühere Beendigung würde den zwingenden Schutz des Handelsvertreters, insbesondere im Hinblick auf den Ausgleichsanspruch, unterlaufen.
- Für die Praxis bedeutet dies: Rechte und Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag bestehen bis zum Ende der Kündigungsfrist vollständig fort.
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