EU-Kommission legt „Vereinfachungspaket“ zur Entwaldungsverordnung vor

Die EU-Kommission hat am 4. Mai 2026 ein sogenanntes „Vereinfachungspaket“ zur EU-Entwaldungsrichtlinie vorgelegt, darunter aktualisierte Leitlinien, ein FAQ-Katalog sowie einen Entwurf zum delegierten Rechtsakts zur Änderung von Anhang I der EUDR, der bis 1. Juni konsultiert wurde.

Hintergrund: Mit der Entwaldungsverordnung verfolgt die Europäische Union das Ziel, die weltweite Abholzung und Schädigung von Wäldern zu reduzieren. Bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte, die mit Entwaldung in Verbindung stehen, sollen nicht mehr auf den europäischen Markt gebracht werden. Unternehmen mit Sitz in der EU müssten nachweisen, dass ihre Produkte – einschließlich aller Bestandteile – nicht von Flächen stammen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. Die Verordnung betrifft zahlreiche Rohstoffe wie Rindfleisch, Palmöl, Soja, Kaffee, Kakao, Holz und Kautschuk sowie daraus hergestellte Produkte wie z.B. Schokolade (die CDH berichtete in ihrem Newslettern Ausgabe 18/2025 und 1/2026).

Wichtig zu betonen ist, dass die Kommission nicht die Entwaldungsverordnung an sich konsultiert hat, sondern lediglich den delegierten Rechtsakt. Der Entwurf des delegierten Rechtsakts zu Anhang I zielt auf eine Anpassung des Anwendungsbereichs der Verordnung ab, insbesondere hinsichtlich der erfassten Rohstoffe und Erzeugnisse, wie die Einbeziehung ausgewählter nachgelagerter Produkte, etwa löslicher Kaffee und bestimmte Derivate von Palmöl, aber auch die Herausnahme einzelner Produktgruppen wie Leder und wiederaufbereitete Reifen sowie Ausnahmeregelungen u. a. für Produktmuster, bestimmte Verpackungen, gebrauchte bzw. Second-Hand-Waren sowie Abfälle.

Unter anderem stellte die Kommission zuvor bereits klar, dass nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte und Händler keine Sorgfaltserklärungen mehr vorlegen und die Referenznummern nicht weiter in der Lieferkette weitergeben müssen. Nur der erste nachgeschaltete Akteur wird eine Referenznummer für die Sorgfaltspflicht erheben müssen.

Nachdem der Start der Verordnung mehrmals verschoben wurde, soll diese nunmehr für große und mittlere Betreiber sowie Kleinst- und Kleinunternehmen (KMU) aus dem Holzsektor ab 30. Dezember 2026 und für sonstige Kleinst- und Kleinunternehmen ab 30. Juni 2027 in Kraft treten.

Weitere Informationen, einschließlich der aktualisierten Leitlinien, dem delegierten Rechtsakt und FAQ`s finden Sie HIER

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