Anforderungen an den Vorsatz bei einem Geschwindigkeitsverstoß

Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40% oder mehr lässt bei einer sehr niedrigen Geschwindigkeitsbegrenzung für sich genommen noch nicht den Rückschluss auf zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten des Fahrzeugführers zu, so dass AG Landstuhl.

Die betroffene Autofahrerin hat die angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 16 km/h überschritten. Die gemessene Geschwindigkeit habe nach Abzug der Toleranz 46 km/h betragen.

Das Amtsgericht Landstuhl stellt in seinem Beschluss (Beschluss vom 07.08.2025, Az. 2 OWi 4211 Js 8201/25) zunächst klar, dass eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 % oder mehr im Hinblick auf die Wahrnehmung der Fahrgeschwindigkeit regelmäßig ein verlässliches Indiz für zumindest bedingt vorsätzliches Handeln darstellt.

Dies kann nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht uneingeschränkt in allen Fällen gelten, in denen das relative Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 40 % oder mehr beträgt. Denn dies hätte zur Folge, dass beispielsweise bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h bereits Überschreitungen um 8 km/h oder bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bereits Überschreitungen um 12 km/h alleine aufgrund des relativen Ausmaßes der Überschreitung der Rückschluss auf (zumindest bedingt) vorsätzliches Verhalten möglich wäre. Dass dieses Ergebnis nicht sachgerecht und mit der Lebensrealität nicht in Einklang zu bringen ist, liegt auf der Hand. Eine Anwendung auch auf derartige Fälle wäre daher nicht nur ungerecht, sondern hätte auch zur Folge, dass die entsprechende Bußgeldentscheidung vielfach nicht zu einer Akzeptanz beim Betroffenen führen würde, was den mit der Ahndung verfolgten Zweck konterkarieren würde. Aus diesem Grund müssen nach Auffassung des Gerichts bei einer verhältnismäßig niedrigen Geschwindigkeitsbegrenzung regelmäßig noch weitere belastbare Beweisanzeichen, wie z.B. ein bestimmtes absolutes Ausmaß der Überschreitung, hinzukommen, die für eine Wahrnehmung der Fahrgeschwindigkeit durch den Fahrzeugführer sprechen.

Da das Erfordernis weiterer Beweisanzeichen nach Auffassung des Gerichts jedenfalls bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und einer Überschreitung um lediglich 16 km/h evident ist, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ab welcher zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei einem relativen Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % oder mehr das Hinzutreten weiterer Beweisanzeichen für einen Rückschluss auf die Wahrnehmung der Fahrgeschwindigkeit durch den Fahrzeugführer regelmäßig als entbehrlich angesehen werden kann. Nach Auffassung des Gerichts spricht einiges dafür, dass die entsprechende Grenze jedenfalls deutlich unterhalb einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zu ziehen sein dürfte.

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