Ab dem 1. Juli 2026 können geringfügig Beschäftigte eine einmal erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erstmals widerrufen. Die Entscheidung wirkt für die Zukunft und gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung. Mit dem Widerruf werden Minijobbende wieder rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung bleibt unverändert bei 15 Prozent (bei Beschäftigungen in Privathaushalten 5 Prozent). Der Arbeitnehmer trägt den jeweiligen Differenzbetrag, derzeit 3,6 Prozent beziehungsweise 13,6 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten.
Der Antrag auf Aufhebung der Befreiung ist schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber einzureichen. Dieser dokumentiert den Antrag, nimmt ihn zu den Entgeltunterlagen und meldet den Beitragsgruppenwechsel an die Minijob-Zentrale. Die Änderung wird grundsätzlich zum Beginn des Kalendermonats wirksam, der auf den Eingang des Antrags folgt. Übt der Beschäftigte mehrere Minijobs gleichzeitig aus, gilt die Aufhebung der Befreiung für sämtliche geringfügigen Beschäftigungen.
Für die Beschäftigten bringt die Rückkehr in die Rentenversicherung Vorteile: Die Beschäftigungszeiten werden wieder vollständig als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt. Dadurch erhöhen sich die späteren Rentenansprüche und es bestehen wieder die vollen Leistungsansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung, etwa bei Erwerbsminderung oder im Rahmen von Rehabilitationsleistungen.
Nach Angaben der Minijob-Zentrale erhöht sich die monatliche Altersrente derzeit um rund 5,68 Euro, wenn ein Jahr lang aus einem monatlichen Arbeitsentgelt von 603 Euro der volle Rentenversicherungsbeitrag gezahlt wird.
Weitere Informationen sowie einen Musterantrag finden Sie hier auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.


