Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) befasste sich mit einem Fall, in dem ein Mann mit seinem Pkw einen Sonderfahrstreifen befuhr, der ausschließlich für Omnibusse und Fahrräder freigegeben war. Dabei passierte er eine Lichtzeichenanlage, während das Signal für Omnibusse sowie das Rotlicht für Radfahrer bereits länger als eine Sekunde leuchteten.
Das Amtsgericht Regensburg sah darin ein Vergehen und verurteilte den Fahrer zu einer Geldbuße von 235 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hob das BayObLG diese Entscheidung (Urt. v. 06.02.2026 – Az. 201 ObOWi 47/26) jedoch mitsamt den Feststellungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück.
Das BayObLG stellte fest, dass die vom Amtsgericht geäußerte Rechtsauffassung, dass auch für einen Pkw die für Omnibusse (des Linienverkehrs) geltenden Lichtzeichen Geltung beanspruchen würden, wenn für Pkw insoweit überhaupt keine Verkehrsregelung vorgesehen sei, nicht zutrifft. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass für den Führer eines Kraftfahrzeuges der unbefugt einen (hier nur für Omnibusse des Linienverkehrs und Fahrräder) zugelassenen Sonderfahrstreifen benutzt, die den Verkehr dort regelnden Wechsellichtzeichen, die unter anderem durch weiße Lichtbalken gegeben werden können, nicht gelten und ein Rotlichtverstoß nur dann vorliegt, wenn zugleich ein für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen geltendes Rotlicht unter Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 7 StVO („Halt vor der Kreuzung!“) missachtet wird. Dies folgt aus dem Umstand, dass die besonderen Lichtzeichen auf dem Sonderfahrstreifen nicht bestimmten Fahrstreifen, sondern bestimmten Arten von Fahrzeugen zugeordnet sind. Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn – wie hier – für den allgemeinen Verkehr überhaupt keine Regelung durch Lichtzeichen getroffen wird, etwa weil dieser den Verkehrsraum wegen eines Einfahr- bzw. Durchfahrverbots nicht benutzen darf und für ihn deshalb auch keine eigene Fahrspur vorgesehen ist.
Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn – wie hier – für den allgemeinen Verkehr überhaupt keine Regelung durch Lichtzeichen getroffen wird, etwa weil dieser den Verkehrsraum wegen eines Einfahr- bzw. Durchfahrverbots nicht benutzen darf und für ihn deshalb auch keine eigene Fahrspur vorgesehen ist. Dass der Schutz des entgegenkommenden oder kreuzenden Verkehrs die Beachtung des Sonderlichtzeichens durch alle Verkehrsteilnehmer gebiete, läuft angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO, wonach Sonderlichtzeichen nur für bestimmte Arten von Fahrzeugen gelten und angesichts der inzwischen einhelligen Rechtsprechung, welche Sonderlichtzeichen als rein fahrzeugbezogene Anordnungen ansieht nicht nur auf eine Auslegung, sondern auf eine untersagte Analogie in Form einer teleologischen Extension zulasten des Betroffenen hinaus. Dass aufgrund der Beachtung des Wortsinns als Grenze der Norminterpretation gegebenenfalls Ahndungslücken entstehen, muss demgegenüber ggf. hingenommen werden.


