Forderungsausfall beim Kunden – wann der Handelsvertreter seine Provision behält

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten nehmen Zahlungsverzögerungen und Forderungsausfälle wieder zu. Für Handelsvertreter stellt sich deshalb häufig die Frage, welche Auswirkungen die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit eines Kunden auf den eigenen Provisionsanspruch hat. Nicht selten schreiben Unternehmen offene Forderungen irgendwann ab und vertreten die Auffassung, damit entfalle automatisch auch die Provision des Handelsvertreters. So einfach ist die Rechtslage allerdings nicht.

Das Handelsvertreterrecht stellt hohe Anforderungen an den Wegfall eines bereits entstandenen Provisionsanspruchs. Maßgeblich ist § 87a Abs. 2 HGB. Danach entfällt die Provision nur dann, wenn feststeht, dass der Kunde seine Verpflichtung nicht erfüllen wird. Wann dieser Zeitpunkt erreicht ist, führt in der Praxis regelmäßig zu Streit.

 

Der Unternehmer muss die Forderung ernsthaft verfolgen

 

Die bloße Behauptung des Unternehmers, der Kunde werde nicht zahlen, genügt nicht. Ebenso wenig reichen einige Mahnungen oder Zahlungserinnerungen aus, um den Provisionsanspruch des Handelsvertreters entfallen zu lassen.

Nach der Rechtsprechung muss die Feststellung, dass der Kunde nicht leisten wird, nach objektiven Maßstäben getroffen werden. Der Unternehmer ist daher grundsätzlich verpflichtet, alle vernünftigen und zumutbaren Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung zu ergreifen. Dazu gehören regelmäßig nicht nur Mahnungen, sondern erforderlichenfalls auch gerichtliche Schritte und anschließende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Der Unternehmer kann sich nicht darauf berufen, eine Klage lohne sich wirtschaftlich nicht oder sei mit zu hohen Kosten verbunden. Entscheidet er sich freiwillig gegen die Durchsetzung seiner Forderung, bleibt er grundsätzlich zur Zahlung der Provision verpflichtet.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits von vornherein feststeht, dass eine Forderungsbeitreibung aussichtslos wäre. Dies kann beispielsweise bei einer eröffneten Insolvenz des Kunden, bereits erfolglosen Vollstreckungsversuchen anderer Gläubiger oder sonstigen eindeutigen Anzeichen einer Zahlungsunfähigkeit der Fall sein. In solchen Fällen muss der Unternehmer nicht erst einen aussichtslosen Prozess führen.

 

Nachträgliche Preisnachlässe gehen grundsätzlich nicht zulasten des Handelsvertreters

 

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Unternehmen säumigen Kunden nachträglich Preisnachlässe gewähren oder Teilzahlungen akzeptieren, um wenigstens einen Teil der Forderung zu realisieren. Entscheidet sich der Unternehmer freiwillig für einen solchen Nachlass, darf dies regelmäßig nicht zulasten des Handelsvertreters gehen. Der Unternehmer kann durch eigenes Verhalten die bereits verdiente Provision grundsätzlich nicht nachträglich reduzieren.

Anders kann die Situation zu beurteilen sein, wenn zwischen Unternehmer und Kunde ein ernsthafter Streit über die Berechtigung oder Höhe der Forderung besteht und dieser durch einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich beigelegt wird. Dann ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Forderung tatsächlich in voller Höhe durchsetzbar gewesen wäre.

Beruht die Reduzierung des Kaufpreises beispielsweise auf berechtigten Gewährleistungsansprüchen des Kunden oder sonstigen Umständen aus der Risikosphäre des Unternehmers, bleibt der volle Provisionsanspruch des Handelsvertreters in der Regel bestehen. Fehlt es dagegen an solchen Gründen und wird die Forderung lediglich im Rahmen eines Vergleichs reduziert, kann sich auch die Provisionsgrundlage entsprechend verringern.

 

Versicherungsleistungen können den Provisionsanspruch erhalten

 

Besondere Bedeutung haben Versicherungsleistungen, die an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Kundenzahlung treten. Erhält der Unternehmer aufgrund einer Versicherung eine Leistung, die wirtschaftlich den ausgefallenen Kaufpreis ersetzt, bleibt der Provisionsanspruch des Handelsvertreters grundsätzlich bestehen. Die Versicherungsleistung tritt dann an die Stelle der Kundenzahlung und ersetzt das ursprünglich geschuldete Entgelt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Warenkreditversicherung oder eine vergleichbare Absicherung den Forderungsausfall ausgleicht. Nach überwiegender Auffassung darf der Unternehmer in solchen Fällen nicht einerseits den Ausfall durch die Versicherung kompensieren und andererseits die Provision mit Hinweis auf die Nichtzahlung des Kunden verweigern.

 

Vertragsklauseln ändern die Rechtslage regelmäßig nicht

 

Immer wieder finden sich in Handelsvertreterverträgen Klauseln, wonach der Unternehmer nicht verpflichtet sein soll, gegen säumige Kunden gerichtlich vorzugehen. Solche Regelungen sind grundsätzlich zulässig. Unzulässig wäre es jedoch, daraus zugleich abzuleiten, dass auch die Provision entfällt. Die Vorschriften des § 87a HGB gehören zu den zwingenden Schutzvorschriften des Handelsvertreterrechts. Von ihnen kann nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden. Verzichtet der Unternehmer freiwillig auf die gerichtliche Durchsetzung seiner Forderung, trägt er daher regelmäßig selbst das wirtschaftliche Risiko und bleibt zur Zahlung der Provision verpflichtet.

 

Inkassovollmacht als praktisches Instrument

 

In manchen Branchen verfügen Handelsvertreter über eine Inkassovollmacht und sind berechtigt, Zahlungen des Kunden für den Unternehmer entgegenzunehmen. Dies kann den Zahlungsverkehr vereinfachen und Forderungsausfälle frühzeitig sichtbar machen.

Wer als Handelsvertreter Zahlungen vereinnahmt, muss diese selbstverständlich ordnungsgemäß an den Unternehmer weiterleiten. Bestehen jedoch eigene fällige Forderungen gegen den Unternehmer, kommt unter Umständen eine Aufrechnung in Betracht. Häufig enthalten Handelsvertreterverträge allerdings wirksame Aufrechnungsverbote, die einer solchen Vorgehensweise entgegenstehen können. Deshalb sollte die jeweilige Vertragsgestaltung sorgfältig geprüft werden.

 

Fazit

 

Der Wegfall eines Provisionsanspruchs wegen Nichtzahlung des Kunden ist die Ausnahme und nicht die Regel. Der Unternehmer muss grundsätzlich alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um seine Forderung durchzusetzen. Unterlässt er dies freiwillig oder gewährt er dem Kunden aus wirtschaftlichen Erwägungen Preisnachlässe, darf dies regelmäßig nicht zulasten des Handelsvertreters gehen. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten lohnt sich daher ein genauer Blick auf die tatsächlichen Ursachen eines Forderungsausfalls und die vom Unternehmer eingeleiteten Maßnahmen.

 

Das Wichtigste in Kürze

 

  • Die Provision entfällt nicht bereits deshalb, weil der Kunde seine Rechnung nicht bezahlt.
  • Der Unternehmer muss grundsätzlich alle zumutbaren Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen. Mahnungen allein reichen regelmäßig nicht aus; häufig sind auch gerichtliche Schritte erforderlich.
  • Verzichtet der Unternehmer freiwillig auf die Forderungsdurchsetzung, bleibt die Provision in der Regel geschuldet.
  • Versicherungsleistungen, die einen Forderungsausfall ersetzen, können den Provisionsanspruch erhalten.
  • Von den Schutzvorschriften des § 87a HGB kann vertraglich grundsätzlich nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden.
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