Entziehung der Fahrerlaubnis nach Sekundenschlaf auch bei beruflicher Notwendigkeit

Verursacht ein Autofahrer aufgrund eines Sekundenschlafs einen Verkehrsunfall, kann ihm die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden. Dies gilt selbst dann, wenn er aus beruflichen Gründen auf seinen Führerschein angewiesen ist.

Das LG Osnabrück (Beschluss v. 17.4.2026, 10 Qs 14/26) hatte in einem Fall entschieden, in dem ein Autofahrer einen Unfall dadurch verursacht hat, dass er mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten war. Es entstand ein nicht unerheblicher Sachschaden. Unmittelbar nach dem Unfall äußerte der Fahrer gegenüber einer Zeugin, übermüdet gewesen und in einen Sekundenschlaf gefallen zu sein. Ein weiterer Zeuge hatte beobachtet, dass der Autofahrer über eine längere Strecke mit seinem Fahrzeug kontinuierlich immer weiter nach links und schließlich in die Gegenfahrbahn geraten war.

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde schloss vor diesem Hintergrund auf eine erhebliche Übermüdung des Fahrzeugführers und verfügte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Unfallverursacher habe durch sein Verhalten gezeigt, dass ihm die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt. Durch Ignorieren seiner Übermüdung habe er fahrlässig den Straßenverkehr gefährdet und sich nach § 315c Abs. 1, Abs. 3 StGB strafbar gemacht. Die Fahrerlaubnis sei daher gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB – zunächst vorläufig – zu entziehen.

Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde und bezog sich hierbei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BGH. Dieser hatte entschieden (BGH, Beschluss v.18.11.1969, 4 StR 66/69), dass die Verursachung eines Unfalls infolge von Sekundenschlaf in der Regel auf einem fahrlässigen Verhalten des Fahrzeugführers beruht. Sekundenschlaf entstehe nicht plötzlich und ohne Warnsignale. Dem Sekundenschlaf gingen in der Regel deutliche Anzeichen von Übermüdung voraus, die ein umsichtiger Autofahrer ohne weiteres wahrnehmen könne. In einem solchen Fall habe er seine Fahrt zu unterbrechen und geeignete Maßnahmen gegen seine Übermüdung zu ergreifen.

Das LG schloss sich dieser BGH-Rechtsprechung an. Ein zuvor hellwacher Fahrer werde nicht urplötzlich von Müdigkeit überfallen, vielmehr entstehe Müdigkeit langsam in einer für einen aufmerksamen Fahrer in Form von körperlichen und psychischen Warnsignalen erkennbaren Weise. Wer diese Warnsignale ignoriere, handle fahrlässig. Es bestehe Grund für die Annahme, dass eine solche Person zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist.

Außerdem könne der Betroffene der Fahrerlaubnisentziehung nicht entgegensetzen, dass er den Führerschein zur Ausübung seines Berufs benötigt. Seien die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllt, so sei die Fahrerlaubnis zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer zwingend zu entziehen. Weitere Erwägungen seien an dieser Stelle wegen des hohen Schutzgutes der Verkehrssicherheit nicht anzustellen.

Teilen Sie diesen Artikel:

Neue Seminare verfügbar - Digital Sales · KI im Vertrieb · B2B-Strategien